§ 5 – Stiftungsrat

STEPVG · Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

(1)Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und das Bundesministerium der Justiz benennen jeweils drei Mitglieder. Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag beruft weitere zwei Mitglieder. Der Deutsche Bundestag wählt vier Mitglieder. Die Mitglieder nach Satz 3 und 4 sollen möglichst Betroffene politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone oder der Deutschen Demokratischen Republik sein. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt, berufen oder gewählt.
(2)Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.
(3)Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner regulären Amtszeit ein Nachfolger benannt, berufen oder gewählt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(4)Der Stiftungsrat erlässt die Satzung der Stiftung. Sie bedarf der Genehmigung der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag sowie des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5)Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6)Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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