§ 6 – Stiftungsvorstand

STEPVG · Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

(1)Der Stiftungsvorstand besteht aus seinem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner regulären Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger gewählt.
(2)Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein.
(3)Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.
(4)Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt § 5 Absatz 6 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 STEPVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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