§ 8 – Widerspruchsausschuss

STEPVG · Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

(1)Zur Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Ausschusses nach § 7 wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.
(2)Der Widerspruchsausschuss besteht aus 1.einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem des Widerspruchsausschusses und
2.zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.
(3)Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 7 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im Übrigen gilt § 7 Absatz 3 und 4 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 STEPVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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