§ 9 – Aufsicht über die Stiftung; Berichtspflicht

STEPVG · Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

(1)Die Stiftung untersteht hinsichtlich ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Im Übrigen untersteht die Stiftung der Rechtsaufsicht der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.
(2)Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag berichtet dem Deutschen Bundestag in dem Gesamtbericht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes über die Rechtsaufsicht nach Absatz 1 Satz 2.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 STEPVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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