§ 18 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

STFACHANGAUSBV_2023 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ mit 35 Prozent,
2.„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen“ bearbeiten mit 30 Prozent,
3.„Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“ mit 25 Prozent sowie
4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 STFACHANGAUSBV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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