§ 16 – Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“

STFACHANGAUSBV_2023 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten

(1)Im Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Beratungsgespräche systematisch, situationsgerecht und zielorientiert zu unterstützen,
2.sich mandantinnen- und mandantenorientiert zu verhalten,
3.fachliche Hintergründe sowie Zusammenhänge zu berücksichtigen,
4.Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
5.Mandantinnen und Mandanten über steuerrechtliche Regelungen zu informieren sowie rechtliche Regelungen einzuhalten,
6.einen Lösungsweg auch unter Berücksichtigung von digitalen Geschäftsprozessen zu entwickeln,
7.auf Mandantinnen- und Mandantenfragen und -einwände fachgerecht einzugehen,
8.analoge oder digitale beratungsunterstützende Hilfsmittel einzusetzen und
9.über den Gesprächsanlass hinausgehende Mandantinnen- und Mandantenbedarfe zu erkennen und anzusprechen.
(2)Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Buchführungen anfertigen,
2.Entgeltabrechnungen durchführen,
3.Jahresabschlusserstellung vorbereiten,
4.betriebswirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten unterstützen und
5.Steuererklärungen erstellen.
(3)Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
(4)Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 zur Auswahl. Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.
(5)Die Gesprächssimulation dauert höchstens 30 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 STFACHANGAUSBV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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