§ 14 – Handeln für einen anderen

STGB · Strafgesetzbuch

(1)Handelt jemand 1.als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2)Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten 1.beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – 4 StR 541/24ECLI:DE:BGH:2025:150725B4STR541.24.0
  • BGH, Urt. v. 27.02.2025 – 5 StR 287/24ECLI:DE:BGH:2025:270225U5STR287.24.0

    Zur faktischen Geschäftsführung bei Firmenbestattungen.

  • BGH, Beschl. v. 11.09.2024 – 5 StR 325/24ECLI:DE:BGH:2024:110924B5STR325.24.0
  • BGH, Urt. v. 14.03.2024 – III ZR 133/22ECLI:DE:BGH:2024:140324UIIIZR133.22.0
  • BGH, Beschl. v. 05.02.2024 – 3 StR 470/23ECLI:DE:BGH:2024:050224B3STR470.23.0

    Das die Strafbarkeit begründende Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ist kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, sondern ein tatbezogenes persönliches Merkmal, auf welches die Norm keine Anwendung findet.

  • BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – 4 StR 191/23ECLI:DE:BGH:2024:300124B4STR191.23.0
  • BGH, Urt. v. 30.11.2023 – 3 StR 192/18ECLI:DE:BGH:2023:301123U3STR192.18.0
  • BGH, Urt. v. 09.11.2023 – III ZR 105/22ECLI:DE:BGH:2023:091123UIIIZR105.22.0

    Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte 1. Wer entgegen § 32 Abs. 1 KWG ohne entsprechende Erlaubnis Bankgeschäfte erbringt, macht sich bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG strafbar. Wirken die Geschäfte berechtigend und verpflichtend für eine juristische Person, trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen, der in organschaftlicher Stellung für die juristische Person tätig ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 19 und vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 77/19, NJW-RR 2020, 292 Rn. 35). 2. Die objektive Organstellung allein ist nicht hinreichend, um eine Haftung zu begründen. Es bedarf zusätzlich des Verschuldens, § 276 BGB, das gesondert festgestellt werden muss. 3. Interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person können zwar nicht zu einer Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Es bestehen jedoch in jedem Fall gewisse Überwachungspflichten, die das danach unzuständige Organ zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch das zuständige Organ nicht mehr gewährleistet ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 377 f).

  • BGH, Urt. v. 09.11.2023 – III ZR 197/22ECLI:DE:BGH:2023:091123UIIIZR197.22.0
  • BAG, Urt. v. 30.03.2023 – 8 AZR 199/22ECLI:DE:BAG:2023:300323.U.8AZR199.22.0

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