§ 17 – Verbotsirrtum
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – 2 StR 602/25ECLI:DE:BGH:2025:021225B2STR602.25.0
- BVerwG, Urt. v. 27.11.2025 – 2 WD 36.24ECLI:DE:BVerwG:2025:271125U2WD36.24.0
- BGH, Urt. v. 20.03.2025 – III ZR 261/23ECLI:DE:BGH:2025:200325UIIIZR261.23.0
Zu den Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums beim Betreiben unerlaubter Einlagengeschäfte nach dem Kreditwesengesetz, wenn sich der Täter während eines gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG geführten Ermittlungsverfahrens zur Gestaltung eines zukünftig erlaubnisfreien Anlagemodells an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wendet.
- BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 492/24ECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR492.24.0
- BVerwG, Urt. v. 22.01.2025 – 2 WD 14.24ECLI:DE:BVerwG:2025:220125U2WD14.24.0
Die Beteiligung am Ehebruch einer Kameradenehefrau kann die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG verletzen.
- BGH, Urt. v. 11.12.2024 – 1 StR 303/24ECLI:DE:BGH:2024:111224U1STR303.24.0
- C-548/21 – C. G. gegen Bezirkshauptmannschaft LandeckECLI:EU:C:2024:830
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten – Richtlinie (EU) 2016/680 – Art. 3 Nr. 2 – Begriff ‚Verarbeitung‘ – Art. 4 – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 4 Abs. 1 Buchst. c – Grundsatz der ‚Datenminimierung‘ – Art. 7, 8 und 47 sowie Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Erfordernis, dass eine Einschränkung der Ausübung eines Grundrechts ‚gesetzlich vorgesehen‘ sein muss – Verhältnismäßigkeit – Beurteilung der Verhältnismäßigkeit anhand aller relevanten Gesichtspunkte – Vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde – Art. 13 – Der betroffenen Person zur Verfügung zu stellende oder zu erteilende Informationen – Grenzen – Art. 54 – Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter – Polizeiliche Ermittlungen im Bereich des Handels mit Suchtmitteln – Versuch der Polizeibehörden, ein Mobiltelefon zu entsperren, um für die Zwecke dieser Ermittlungen Zugang zu den darauf gespeicherten Daten zu erlangen
- BGH, Beschl. v. 13.06.2023 – 1 StR 136/23ECLI:DE:BGH:2023:130623B1STR136.23.0
- BVerwG, Urt. v. 15.12.2021 – 2 C 9/21ECLI:DE:BVerwG:2021:151221U2C9.21.0
1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach Maßgabe des Sächsischen Disziplinargesetzes können Unrichtigkeiten des Protokolls über die mündliche Verhandlung hinsichtlich der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils entsprechend § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden. 2. Die Bestimmung des § 17 Satz 2 StGB ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht anwendbar (Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 - ZBR 2006, 385 <387>). 3. Bei einer mit einem Mangel behafteten Disziplinarklageschrift ist das gerichtliche Disziplinarverfahren ebenso zu eröffnen wie bei einer ordnungsgemäßen Klage. Das rechtliche Hindernis ist gemäß § 56 SächsDG im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarklageverfahrens zu beheben. Damit kann auch in einem solchen Fall das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht eintreten (§ 15 Abs. 5 Satz 1 SächsDG).
- BVerwG, Urt. v. 28.09.2021 – 2 WD 11/21ECLI:DE:BVerwG:2021:280921U2WD11.21.0
Versucht ein Soldat jemanden durch Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben zu nötigen, ist die Herabsetzung im Dienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
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