§ 185 – Beleidigung
STGB · Strafgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2026 – 2 WD 22.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326U2WD22.25.0
Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine wehrdisziplinarrechtlich nachteilige Bedeutung zugrunde gelegt wird.
- BGH, Urt. v. 24.02.2026 – VI ZR 415/23ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR415.23.0
1. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. 2. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken. 3. Ein Staat hat weder eine "persönliche" Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute.
- BGH, Urt. v. 24.02.2026 – VI ZR 416/23ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR416.23.0
- BGH, Beschl. v. 18.02.2026 – 6 StR 605/25ECLI:DE:BGH:2026:180226B6STR605.25.0
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 16.12.2025 – 1 BvR 581/24ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251216.1bvr058124
- Sächsisches OVG, Urt. v. 12.12.2025 – 12 A 341/22.D
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 11.12.2025 – 1 BvR 986/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251211.1bvr098625
- BGH, Beschl. v. 09.12.2025 – 3 StR 472/25ECLI:DE:BGH:2025:091225B3STR472.25.0
- BVerwG, Urt. v. 06.11.2025 – 2 WD 32.24ECLI:DE:BVerwG:2025:061125U2WD32.24.0
Auch wenn § 17 WDO der disziplinarischen Ahndung von Jahre zurückliegenden Dienstpflichtverletzungen nicht entgegensteht , bildet deren strafrechtliche Verjährung auch bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen dann einen erheblich mildernden Umstand, wenn das Fehlverhalten keine gravierenden nachteiligen Auswirkungen etwa auf das Vermögen des Dienstherrn, das Ansehen der Bundeswehr oder die Rechte anderer gehabt hat.
- BGH, Beschl. v. 09.09.2025 – 2 StR 354/25ECLI:DE:BGH:2025:090925B2STR354.25.0
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