§ 186 – Üble Nachrede

STGB · Strafgesetzbuch

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 24.02.2026 – VI ZR 415/23ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR415.23.0

    1.    Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. 2.    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken. 3.    Ein Staat hat weder eine "persönliche" Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute.

  • BGH, Urt. v. 24.02.2026 – VI ZR 416/23ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR416.23.0
  • BGH, Beschl. v. 11.03.2025 – VI ZB 79/23ECLI:DE:BGH:2025:110325BVIZB79.23.0

    1. Gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG setzen die Gestattung der Auskunftserteilung und die korrespondierende Verpflichtung zur Auskunft über die Bestandsdaten eines Nutzers - sofern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind - voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschriften erfüllt. 2. Ist die beanstandete Äußerung als Werturteil zu qualifizieren, scheidet eine Verwirklichung der Tatbestände der §§ 186, 187 StGB aus. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt. 3. Steht die Erfüllung eines Straftatbestands in Rede, müssen bei mehrdeutigen Äußerungen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird. Wenn eine straflose Bedeutung nicht ausschließbar ist, ist diese der Beurteilung zugrunde zu legen.

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 04.04.2024 – 1 BvR 820/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240404.1bvr082024
  • BAG, Urt. v. 16.12.2021 – 2 AZR 356/21ECLI:DE:BAG:2021:161221.U.2AZR356.21.0

    Der Arbeitgeber trägt auch dann die Beweislast für den von ihm behaupteten Kündigungs- bzw. Auflösungsgrund, wenn das betreffende Verhalten des Arbeitnehmers den Tatbestand der üblen Nachrede iSv. § 186 StGB erfüllen würde.

  • BGH, Beschl. v. 23.05.2018 – 2 StR 121/18ECLI:DE:BGH:2018:230518B2STR121.18.0
  • BGH, Urt. v. 17.05.2018 – 3 StR 622/17ECLI:DE:BGH:2018:170518U3STR622.17.0
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 02.05.2018 – 1 BvR 666/17ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180502.1bvr066617
  • BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 22.06.2017 – 1 BvR 666/17ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170622.1bvr066617
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 29.06.2016 – 1 BvR 2732/15ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160629.1bvr273215

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