§ 17 – Bekanntgabe der Entscheidung und Widerruf

STIFTBTG · Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen

(1)Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Versagung der Genehmigung ist zu begründen. Die Genehmigung, der Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung und der Stiftungszweck sind in das Stiftungsverzeichnis einzutragen.
(2)Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn das Stiftungsgeschäft unwirksam ist oder mit Erfolg angefochten wird. Der Widerruf ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 STIFTBTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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