§ 18 – Rechtsaufsicht

STIFTBTG · Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen

Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes, in dem sie ihren Sitz haben. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, daß die Organe der Stiftung die Gesetze, das Stiftungsgesetz und die Stiftungssatzung beachten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 STIFTBTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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