§ 20 – Stiftungsverzeichnis

STIFTBTG · Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen

(1)Bei der Stiftungsbehörde ist ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden und neu entstehenden Stiftungen (Stiftungsverzeichnis) zu führen. In das Stiftungsverzeichnis sind Name, Sitz, Zweck, Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der Organe der Stiftung und der Tag der Erteilung der Genehmigung einzutragen; die Satzung ist zur Eintragung beizufügen. Änderungen der Satzung sowie die Auflösung der Stiftung sind einzutragen.
(2)Sämtliche Stiftungen sind verpflichtet, dem Stiftungsverzeichnis gegenüber die erforderlichen Angaben und Änderungen von erheblichen Tatsachen innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Eintritt der Wirksamkeit der Änderung mitzuteilen.
(3)Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit. Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse geltend macht.
(4)Entstehung und Aufhebung einer Stiftung sowie der Stifter und der Stiftungszweck sind öffentlich bekannt zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 STIFTBTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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