§ 147 – Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 19.03.2026 – AnwSt (B) 9/25ECLI:DE:BGH:2026:190326BANWST.B.9.25.0
- BGH, Beschl. v. 14.01.2026 – 2 ARs 468/25ECLI:DE:BGH:2026:140126B2ARS468.25.0
- BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – StB 60/25ECLI:DE:BGH:2025:101225BSTB60.25.0
1. Für die Sprengstoffanschläge auf die Nord-Stream-Pipelines in der Ostsee ist deutsche Strafgewalt gegeben, weil der Taterfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat. 2. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität erfährt eine Ausnahme bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten, durch welche die Souveränität eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird. 3. Das Schädigungsrecht der Konfliktparteien im internationalen bewaffneten Konflikt erstreckt sich auch dann nicht auf Objekte, die unmittelbar zivilen Zwecken dienen, wenn der Gegner durch ihre Nutzung Finanzmittel generiert, die er für militärische Aktivitäten verwendet. 4. Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt nicht, wenn sich der Beschuldigte im Ausland in Auslieferungshaft befindet.
- BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – 4 StR 570/24ECLI:DE:BGH:2025:201125B4STR570.24.1
- BGH, Beschl. v. 24.06.2025 – 3 StR 138/25ECLI:DE:BGH:2025:240625B3STR138.25.0
Die Verteidigung hat keinen Anspruch auf Aushändigung eines amtlich verwahrten Beweisstücks, um unter dessen Nutzung mit dem Angeklagten unbeaufsichtigt eigene Ermittlungen durchzuführen.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.04.2025 – 1 BvR 1368/24ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250429.1bvr136824
- BGH, Beschl. v. 26.03.2025 – 2 StR 415/24ECLI:DE:BGH:2025:260325B2STR415.24.0
- BGH, Beschl. v. 15.01.2025 – 3 StR 435/24ECLI:DE:BGH:2025:150125B3STR435.24.1
- BGH, Beschl. v. 10.01.2025 – StB 75 - 77/24, StB 75/24, StB 76/24, StB 77/24ECLI:DE:BGH:2025:100125BSTB75.24.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 21.06.2023 – 2 BvR 1090/21ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230621.2bvr109021
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