§ 22 – Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

STPO · Strafprozeßordnung

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, 1.wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2.wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3.wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5.wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 1 StR 475/23ECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR475.23.0
  • BGH, Urt. v. 16.12.2024 – 6 StR 335/23ECLI:DE:BGH:2024:161224U6STR335.23.0
  • BGH, Beschl. v. 18.01.2024 – 5 StR 473/23ECLI:DE:BGH:2024:180124B5STR473.23.1
  • BGH, Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23ECLI:DE:BGH:2023:251023U2STR195.23.0

    1. Bei den gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann (§ 24 Abs. 1 und 2, § 31 StPO), handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die im Sinne des § 339 StPO lediglich zugunsten des Angeklagten wirken. 2. Die Staatsanwaltschaft kann in Ausübung ihrer Rolle als „Wächterin des Gesetzes“ Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Entscheidung über von ihr gestellte Ablehnungsgesuche ungeachtet von deren Angriffsrichtung mit der Revision rügen. 3. Ein Ablehnungsgesuch der Staatsanwaltschaft ist gerechtfertigt, wenn sie bei verständiger Würdigung der ihr bekannten Umstände Grund zu der Besorgnis hat, dass der Richter gegenüber dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt oder den daran Beteiligten nicht unvoreingenommen und unparteilich ist.

  • BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – 5 StR 251/23ECLI:DE:BGH:2023:120923B5STR251.23.0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.01.2023 – 2 BvR 1122/22ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230127.2bvr112222
  • BGH, Beschl. v. 02.02.2022 – 5 StR 153/21ECLI:DE:BGH:2022:020222B5STR153.21.0

    1. Wird ein Besetzungseinwand vom Rechtsmittelgericht als unstatthaft und damit als unzulässig verworfen, weil der Anwendungsbereich des § 222b StPO nicht eröffnet war, wird durch diese Entscheidung die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO nicht präkludiert. 2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 StPO steht einer Besetzungsrüge nicht entgegen, wenn die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 24, 30, 31 StPO verkannt werden und so in objektiv willkürlicher Weise in die Gerichtsbesetzung eingegriffen wird. 3. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter - wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein Ablehnungsgesuch eines Ablehnungsberechtigen im Sinne von § 24 Abs. 3 StPO nicht vorliegt - nur infolge einer Selbstanzeige nach § 30 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen werden; von Amts wegen findet eine Überprüfung nur hinsichtlich der gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 22, 23 StPO statt.

  • BGH, Beschl. v. 07.12.2021 – 5 StR 187/21ECLI:DE:BGH:2021:071221B5STR187.21.0
  • BGH, Beschl. v. 13.10.2021 – 2 StR 418/19ECLI:DE:BGH:2021:131021B2STR418.19.0
  • BGH, Beschl. v. 12.08.2021 – 3 StR 441/20ECLI:DE:BGH:2021:120821B3STR441.20.1

    Zur Strafbarkeit eines Mitglieds des sog. NSU ("Nationalsozialistischer Untergrund").

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