§ 23 – Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 28.08.2025 – 4 StR 476/24ECLI:DE:BGH:2025:280825U4STR476.24.0
- BGH, Urt. v. 16.12.2024 – 6 StR 335/23ECLI:DE:BGH:2024:161224U6STR335.23.0
- BGH, Beschl. v. 18.01.2024 – 5 StR 473/23ECLI:DE:BGH:2024:180124B5STR473.23.1
- BGH, Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23ECLI:DE:BGH:2023:251023U2STR195.23.0
1. Bei den gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann (§ 24 Abs. 1 und 2, § 31 StPO), handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die im Sinne des § 339 StPO lediglich zugunsten des Angeklagten wirken. 2. Die Staatsanwaltschaft kann in Ausübung ihrer Rolle als „Wächterin des Gesetzes“ Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Entscheidung über von ihr gestellte Ablehnungsgesuche ungeachtet von deren Angriffsrichtung mit der Revision rügen. 3. Ein Ablehnungsgesuch der Staatsanwaltschaft ist gerechtfertigt, wenn sie bei verständiger Würdigung der ihr bekannten Umstände Grund zu der Besorgnis hat, dass der Richter gegenüber dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt oder den daran Beteiligten nicht unvoreingenommen und unparteilich ist.
- BGH, Beschl. v. 02.02.2022 – 5 StR 153/21ECLI:DE:BGH:2022:020222B5STR153.21.0
1. Wird ein Besetzungseinwand vom Rechtsmittelgericht als unstatthaft und damit als unzulässig verworfen, weil der Anwendungsbereich des § 222b StPO nicht eröffnet war, wird durch diese Entscheidung die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO nicht präkludiert. 2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 StPO steht einer Besetzungsrüge nicht entgegen, wenn die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 24, 30, 31 StPO verkannt werden und so in objektiv willkürlicher Weise in die Gerichtsbesetzung eingegriffen wird. 3. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter - wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein Ablehnungsgesuch eines Ablehnungsberechtigen im Sinne von § 24 Abs. 3 StPO nicht vorliegt - nur infolge einer Selbstanzeige nach § 30 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen werden; von Amts wegen findet eine Überprüfung nur hinsichtlich der gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 22, 23 StPO statt.
- BVerwG, Beschl. v. 15.03.2017 – 2 WD 13/16ECLI:DE:BVerwG:2017:150317B2WD13.16.0
- BGH, Beschl. v. 03.12.2015 – 1 StR 169/15ECLI:DE:BGH:2015:031215B1STR169.15.0
- BGH, Urt. v. 14.10.2015 – 5 StR 273/15
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.11.2014 – 2 BvR 713/12
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