§ 40 – Öffentliche Zustellung

STPO · Strafprozeßordnung

(1)Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2)War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3)Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 25.07.2023 – AnwSt (B) 4/21ECLI:DE:BGH:2023:250723BANWST.B.4.21.0
  • C-571/17 – Samet ArdicECLI:EU:C:2017:1026

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Mit dem Rahmenbeschluss 2009/299/JI eingeführter Art. 4a Abs. 1 – Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Haftbefehl – Wendung ‚Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat‘ – Bedeutung – Person, die nach Abschluss eines in ihrer Anwesenheit abgelaufenen Verfahrens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist – Strafe, deren Vollstreckung nachträglich unter bestimmten Auflagen teilweise ausgesetzt worden ist – Nachfolgendes Verfahren, das zum Widerruf der Aussetzung wegen Nichteinhaltung der Auflagen geführt hat – Widerrufsverfahren, das in Abwesenheit des Betroffenen abgelaufen ist

  • BGH, Beschl. v. 19.11.2015 – 4 ARs 29/14

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