§ 94 – Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
STPO · Strafprozeßordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 WRB 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WRB1.25.0
Für den Befehl eines Disziplinarvorgesetzten, den privaten Impfausweis vorzulegen, gibt es keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
- BVerwG, Beschl. v. 15.01.2026 – 2 WDB 9.25ECLI:DE:BVerwG:2026:150126B2WDB9.25.0
1. Die Beschlagnahme von Dateien nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn die Dateinamen, der Verwahrungsort und der Verfügungsberechtigte bzw. Herausgabepflichtige konkret bezeichnet sind. 2. Die Begründung des Beschlagnahmeantrags nach § 20 Abs. 3 Satz 1 WDO muss über den erhobenen Tatvorwurf und den Stand der Ermittlungen ausreichend informieren und die Erforderlichkeit einer Beschlagnahme jedenfalls dann näher erläutern, wenn sie zur Sicherstellung möglicherweise rechtswidrig erlangter Dateien führen soll. 3. Ist die Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung so schwerwiegend, dass sie ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat, dann ist auch die Beschlagnahme zum Zweck der weiteren Verwahrung des Gegenstandes für Beweiszwecke nicht rechtmäßig.
- BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25 VS-NfDECLI:DE:BGH:2026:070126BSTB68.25.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.12.2025 – 1 BvR 2449/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251210.1bvr244925
- BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24ECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR232.24.0
Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist.
- BGH, Beschl. v. 29.05.2024 – StB 24/24ECLI:DE:BGH:2024:290524BSTB24.24.0
- BGH, Beschl. v. 11.01.2024 – StB 75/23ECLI:DE:BGH:2024:110124BSTB75.23.0
- BGH, Beschl. v. 23.08.2023 – StB 47/23ECLI:DE:BGH:2023:230823BSTB47.23.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 12.07.2023 – 1 BvR 58/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230712.1bvr005823
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 26.06.2023 – 1 BvR 491/23ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230626.1bvr049123
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