§ 1 – Anwendungsbereich

STRAFAKTEINV · Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren

(1)Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einsicht in elektronisch geführte Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
(2)Diese Verordnung gilt entsprechend für die Einsicht in elektronisch geführte 1.Bußgeldakten der Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren (§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten);
2.Gerichtsakten der Behörden und Gerichte in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (§ 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 STRAFAKTEINV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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