§ 4 – Einsichtnahme in Diensträumen

STRAFAKTEINV · Verordnung über die Standards für die Einsicht in elektronische Akten im Strafverfahren

Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 STRAFAKTEINV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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