§ 17 – Ermittlung der Netzentgelte
STROMNEV · Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24ECLI:DE:BGH:2025:150725BENVR1.24.0
Batteriespeicher II 1. Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. 2. Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschuss zu erheben.
- BGH, Beschl. v. 13.05.2025 – EnVZ 55/22ECLI:DE:BGH:2025:130525BENVZ55.22.0
Entnahmestelle 1. Die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich am letzten Punkt der in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehenden Einrichtungen. 2. Der vom Verteilernetzbetreiber hergestellte Netzanschluss ist regulatorisch Teil des Verteilernetzes.
- BGH, Beschl. v. 05.12.2023 – EnVR 59/21ECLI:DE:BGH:2023:051223BENVR59.21.0
1. Preisnachlässe, die Versorgungsunternehmen Gemeinden auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für Messungen bzw. den Messstellenbetrieb gewähren, sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV unzulässig und können die erzielbaren Erlöse nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht mindern. 2. Umsatzsteuernachzahlungen, die der Netzbetreiber für den Kommunalrabatt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV an das Finanzamt leisten musste, können nicht im Regulierungskonto erlösmindernd angesetzt werden.
- BGH, Beschl. v. 23.11.2021 – EnVR 91/20ECLI:DE:BGH:2021:231121BENVR91.20.0
Netzreservekapazität II 1. Die Stromnetzentgeltverordnung verpflichtet Netzbetreiber nicht, die Bestellung von Netzreservekapazität zu reduzierten Entgelten zu ermöglichen. 2. Soweit sich aus § 21 EnWG, den diese Norm konkretisierenden energiewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen und den Festlegungen der Regulierungsbehörde nichts anderes ergibt, besteht grundsätzlich ein Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber.
- BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – EnVR 32/17ECLI:DE:BGH:2018:091018BENVR32.17.0
Chemiepark 1. Genutzt im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV werden alle Betriebsmittel, die eingesetzt werden, um die Entnahmestelle mit der vorgelagerten Netzebene zu verbinden. 2. Die Gleichstellung in § 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV erstreckt sich nicht auf die Identität des Netzbetreibers im Sinne von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 StromNEV.
- BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – EnVR 22/17ECLI:DE:BGH:2018:091018BENVR22.17.0
Galvanische Verbindung Die Regulierungsbehörde hat die Abrechnungspraxis eines Netzbetreibers nach § 31 Abs. 1 EnWG auch in Bezug auf vergangene Zeiträume zu überprüfen, wenn sich das beanstandete Verhalten als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt, sich die für die Beurteilung maßgeblichen Regeln nicht geändert haben und der Streit zwischen den Beteiligten nicht beigelegt ist.
- BGH, Beschl. v. 15.05.2017 – EnVR 40/15ECLI:DE:BGH:2017:150517BENVR40.15.0
- BGH, Beschl. v. 27.03.2012 – EnVR 8/11
Bei einer kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 7 EEG stellt die Strommenge, die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbraucht wird, eine netzentgeltpflichtige Entnahme dar.
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