§ 18 – Entgelt für dezentrale Einspeisung
STROMNEV · Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24ECLI:DE:BGH:2025:150725BENVR1.24.0
Batteriespeicher II 1. Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. 2. Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschuss zu erheben.
- BGH, Beschl. v. 26.11.2024 – EnVR 17/22ECLI:DE:BGH:2024:261124BENVR17.22.0
Batteriespeicher als Erzeugungsanlage 1. Der Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens steht nicht entgegen, dass mit ihm die Erfolgsaussichten in einem laufenden Zivilverfahren verbessert werden sollen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 19). 2. Stromspeicher, die dem Netz elektrische Energie entnehmen, zur Speicherung in eine andere Energieform umwandeln und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektrische Energie rückumwandeln und in das Netz einspeisen, sind Erzeugungsanlagen im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV. 3. Auch Stromspeicher, die nur zur Erbringung von Regelenergie genutzt werden, sind, wenn sie allein an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dezentrale Erzeugungsanlagen im Sinn von § 3 Nr. 11 EnWG, § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV.
- BGH, Beschl. v. 25.06.2024 – EnVR 3/22ECLI:DE:BGH:2024:250624BENVR3.22.0
Netzreservekapazität III 1. § 5 Abs. 3 Satz 1 ARegV gestattet es der Bundesnetzagentur, bei der Genehmigung des Regulierungskontosaldos eine Verbuchung der Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten aus vermiedenen Netzentgelten, die den Vorgaben des § 18 StromNEV widerspricht, der Höhe nach zu korrigieren und insoweit die für den Netzbetreiber geltende Erlösobergrenze anzupassen. 2. Informelle Hinweise der Bundesnetzagentur haben keine § 18 StromNEV abändernde oder die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ARegV beschränkende Regelungswirkung. 3. Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Regulierungskontosaldos, die in eine zurückliegende Anpassung der Erlösobergrenze durch den Netzbetreiber eingreift, muss die Bundesnetzagentur unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nach allgemeinen Regeln abwägen, ob eine erst nach Anpassung der Erlösobergrenze durch den Netzbetreiber eingetretene Rechtsentwicklung zu berücksichtigen ist.
- BGH, Beschl. v. 25.06.2024 – EnVR 4/22ECLI:DE:BGH:2024:250624BENVR4.22.0
- BGH, Beschl. v. 27.10.2020 – EnVR 70/19ECLI:DE:BGH:2020:271020BENVR70.19.0
Kraftwerk Westfalen Eine Erzeugungsanlage, die sowohl an das Übertragungsnetz als auch an das Verteilernetz angeschlossen ist, ist keine dezentrale Erzeugungsanlage.
- BGH, Beschl. v. 27.02.2018 – EnVR 1/17ECLI:DE:BGH:2018:270218BENVR1.17.0
Mark-E AG Ein Kraftwerk, das in ein Höchstspannungsnetz einspeist, ist keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne von § 18 Abs. 1 StromNEV und § 3 Nr. 11 EnWG.
- BGH, Beschl. v. 14.11.2017 – EnVR 41/16ECLI:DE:BGH:2017:141117BENVR41.16.0
Netzreservekapazität 1. Als maximale Bezugslast im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 5 StromNEV (bis 21. Juli 2017: § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F.) ist im Falle der Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen nicht der höchste gemessene physikalische Leistungswert anzusehen, sondern der Maximalwert, der unter Berücksichtigung der bestellten Reservekapazität für die Berechnung der Entgelte für die Nutzung des vorgelagerten Netzes maßgeblich ist. 2. Die nach § 18 Abs. 2 StromNEV anhand der Vermeidungsarbeit, der Vermeidungsleistung und der Netzentgelte der vorgelagerten Ebene ermittelten vermiedenen Kosten sind allerdings um die Kosten zu verringern, die für die bestellte Reservekapazität anfallen.
- BGH, Beschl. v. 20.06.2017 – EnVR 40/16ECLI:DE:BGH:2017:200617BENVR40.16.0
Heizkraftwerk Würzburg GmbH Die vorgelagerte Netzebene im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV muss nicht zwingend eine höhere Ebene sein als die Ebene des Netzes, in der die dezentrale Einspeisung erfolgt. Eine Netzebene ist vielmehr auch dann vorgelagert, wenn sie von einem anderen Netzbetreiber betrieben wird und deshalb für die Einspeisung in das nachgelagerte Netz ein Entgelt anfällt, das durch die dezentrale Einspeisung vermieden wird.
- BGH, Urt. v. 15.12.2015 – EnZR 65/14ECLI:DE:BGH:2015:151215UENZR65.14.0
Vertragsanpassung 1. Die Anpassung von Verträgen über den Anschluss an und den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG kann nur für Zeiträume verlangt werden, die nach der erstmaligen Geltendmachung eines Anpassungsbegehrens liegen. 2. Der individuelle Beitrag, den eine während des gesamten Kalenderjahrs betriebene Anlage zu der nach § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV maßgeblichen Vermeidungsleistung erbracht hat, ist bei der Bemessung des Einspeiseentgelts nach § 18 StromNEV auch dann zu berücksichtigen, wenn ein solches nur für einen Teil des Kalenderjahrs geschuldet ist und der Zeitpunkt der Jahreshöchstlast außerhalb dieses Zeitraums liegt.
- BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – EnVR 72/12
Enervie AssetNetWork GmbH 1. Die Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netze sind in die periodenübergreifende Saldierung nach § 11 StromNEV einzubeziehen (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012, EnVR 31/10, RdE 2012, 209 - Stadtwerke Freudenstadt). 2. Bei der Saldierung sind die Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netze anzusetzen, die in der betroffenen Kalkulationsperiode tatsächlich angefallen sind. 3. Entsprechendes gilt für Kosten, die durch Entgelte für die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen gemäß § 18 StromNEV entstehen.
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