§ 17 – Ergebnis aus Absicherungsgeschäften

STROMPBG · Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

Der nach § 16 ermittelte Überschusserlös jeder Stromerzeugungsanlage wird um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften für die Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum korrigiert 1.im Fall von Absicherungsgeschäften, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe von Anlage 4, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage a)Absicherungsgeschäfte dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gemeldet hat,
b)einer Abrechnung nach dieser Nummer auch in zukünftigen Abrechnungszeiträumen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zugestimmt hat,
c)sich gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet hat, die nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erforderlichen Erklärungen zu den Absicherungsgeschäften für die folgenden Abrechnungszeiträume fristgerecht und vollständig abzugeben, und
d)gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Erklärung nach § 29 Absatz 1 Nummer 5 abgegeben hat oder
2.im Fall von Absicherungsgeschäften, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe von Anlage 5, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage die Absicherungsgeschäfte der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 3 gemeldet hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 12.05.2025 – 1 BvR 2179/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250512.1bvr217923
  • BVerfG, Urt. v. 28.11.2024 – 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20241128.1bvr046023

    1. Gesetzliche Zahlungspflichten zwischen Privaten ohne Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand begründen weder eine Steuer noch eine nichtsteuerliche Abgabe (wie BVerfGE 114, 196 <249 f.>). 2. Verfolgt der Gesetzgeber mit einer Umverteilung unter Privaten Gemeinwohlaufgaben, die außerhalb der betroffenen Privatrechtsverhältnisse liegen, kann die Maßnahme den zahlungspflichtigen Privaten jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn sie in keinem spezifischen Näheverhältnis zu solchen Aufgaben stehen. 3. Eine Umverteilung zwischen Unternehmen und Verbrauchern in einem Markt mit freier wettbewerblicher Preisbildung, die Angebot und Nachfrage in ein Gleichgewicht bringt, ist mit Blick auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmensfreiheit rechtfertigungsbedürftig. Allein der Umstand, dass bei einer wettbewerblichen Preisbildung in Knappheitssituationen besonders hohe Gewinne oder Erlöse anfallen, kann deren Abschöpfung zugunsten der Verbraucher nicht rechtfertigen. 4. Die Abschöpfung von aus dem Stromverkauf erzielten "Überschusserlösen" zugunsten der Stromverbraucher war jedenfalls angesichts der Spezifika der Ausnahmesituation, der die Strompreisbremse begegnen sollte, angemessen. Strom ist ein zur Deckung existenzieller Bedarfe unverzichtbares Gebrauchsgut. Die hohen Preise haben bei Stromverbrauchern in erheblichem Umfang unvermeidbare außergewöhnliche Belastungen ausgelöst, und die Erlöse der in Anspruch genommenen Stromerzeuger haben die typischen Investitionserwartungen weit überstiegen, ohne dass die Erlöse auf Dauer preisdämpfende Investitionsanreize setzen konnten. 5. Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch ein Abwehrrecht gegen Mitwirkungspflichten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie Ermittlungs-, Auskunfts-, Berichts- und Dokumentationspflichten, die unmittelbar an eine berufliche Tätigkeit anknüpfen und mit spürbaren administrativen Lasten verbunden sind.

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