§ 19 – Auslegung und Anpassung bestehender Verträge

STROMPBG · Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

(1)Wenn in Verträgen, die vor dem 24. Dezember 2022 geschlossen worden sind und die Nutzung oder Vermittlung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage, die kaufmännische oder technische Betriebsführung einer Stromerzeugungsanlage oder sonstige Dienstleistungen in Bezug auf eine Stromerzeugungsanlage betreffen, das durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage geschuldete Entgelt unmittelbar oder mittelbar vollständig oder teilweise an Umsätze oder Erlöse des Betreibers der Stromerzeugungsanlage aus der Vermarktung von Strom gekoppelt ist, sind diese Verträge im Zweifel so auszulegen, dass bei der Entgeltberechnung nur die dem Betreiber für seine Stromerzeugungsanlage nach einer Abschöpfung von Überschusserlösen nach den §§ 16 bis 18 verbleibenden Umsätze oder Erlöse zu berücksichtigen sind.
(2)Wenn eine Vertragsauslegung im Sinn des Absatzes 1 zweiter Halbsatz angesichts der vertraglichen Bestimmungen über das geschuldete Entgelt nicht möglich ist, kann der Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine Anpassung des Vertrags verlangen, soweit diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 STROMPBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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