§ 18 – Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung

STROMPBG · Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

(1)Soweit im Abrechnungszeitraum erzeugter Strom Gegenstand eines von dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor dem 1. November 2022 geschlossenen anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags ist und der Betreiber den anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dem Netzbetreiber gemeldet hat, ist, solange dieser Vertrag gilt und nicht geändert worden ist, § 16 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass 1.anstelle der Spotmarkterlöse oder im Fall von Windenergieanlagen und Solaranlagen der Erlöse auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Erlös aus dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag zugrunde zu legen ist und
2.bei Erneuerbare-Energien-Anlagen der Wert nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, mindestens aber ein Wert von 8 Cent pro Kilowattstunde zugrunde zu legen ist,
3.sich der Sicherheitszuschlag nach § 16 Absatz 1 und 3 auf 1 Cent pro Kilowattstunde verringert; § 16 Absatz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.
(2)Soweit der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage, die ab dem 1. November 2022 in Betrieb genommen worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber eine Meldung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c abgibt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3)Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für anlagenbezogene Vermarktungsverträge, die unter Gesamtschuldnern nach § 15 Absatz 2 geschlossen sind. Soweit ein Gesamtschuldner den an ihn überlassenen Strom an einen Dritten mit einem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag weitervermarktet hat, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber der Stromerzeugungsanlage den anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh gemeldet hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 12.05.2025 – 1 BvR 2179/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250512.1bvr217923
  • BVerfG, Urt. v. 28.11.2024 – 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20241128.1bvr046023

    1. Gesetzliche Zahlungspflichten zwischen Privaten ohne Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand begründen weder eine Steuer noch eine nichtsteuerliche Abgabe (wie BVerfGE 114, 196 <249 f.>). 2. Verfolgt der Gesetzgeber mit einer Umverteilung unter Privaten Gemeinwohlaufgaben, die außerhalb der betroffenen Privatrechtsverhältnisse liegen, kann die Maßnahme den zahlungspflichtigen Privaten jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn sie in keinem spezifischen Näheverhältnis zu solchen Aufgaben stehen. 3. Eine Umverteilung zwischen Unternehmen und Verbrauchern in einem Markt mit freier wettbewerblicher Preisbildung, die Angebot und Nachfrage in ein Gleichgewicht bringt, ist mit Blick auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmensfreiheit rechtfertigungsbedürftig. Allein der Umstand, dass bei einer wettbewerblichen Preisbildung in Knappheitssituationen besonders hohe Gewinne oder Erlöse anfallen, kann deren Abschöpfung zugunsten der Verbraucher nicht rechtfertigen. 4. Die Abschöpfung von aus dem Stromverkauf erzielten "Überschusserlösen" zugunsten der Stromverbraucher war jedenfalls angesichts der Spezifika der Ausnahmesituation, der die Strompreisbremse begegnen sollte, angemessen. Strom ist ein zur Deckung existenzieller Bedarfe unverzichtbares Gebrauchsgut. Die hohen Preise haben bei Stromverbrauchern in erheblichem Umfang unvermeidbare außergewöhnliche Belastungen ausgelöst, und die Erlöse der in Anspruch genommenen Stromerzeuger haben die typischen Investitionserwartungen weit überstiegen, ohne dass die Erlöse auf Dauer preisdämpfende Investitionsanreize setzen konnten. 5. Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch ein Abwehrrecht gegen Mitwirkungspflichten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie Ermittlungs-, Auskunfts-, Berichts- und Dokumentationspflichten, die unmittelbar an eine berufliche Tätigkeit anknüpfen und mit spürbaren administrativen Lasten verbunden sind.

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