§ 103 – Überleitungsvorschriften zu § 33 des Grundsteuergesetzes

STRSAAREG · Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Im Saarland finden keine Anwendung 1.die Vorschriften des § 33 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 des Grundsteuergesetzes und
2.die Vorschriften der §§ 58 bis 60 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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