§ 106 – Überleitung

STRSAAREG · Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

(1)Die Bezugnahmen in § 25 Abs. 2, §§ 51, 78 Abs. 2 Nr. 9 und § 178 des Lastenausgleichsgesetzes in der geltenden Fassung auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes und in § 10 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526) auf den Geltungsbereich der Verordnung umfassen auch das Saarland. In den übrigen Fällen umfassen Bezugnahmen im Zweiten Teil des Lastenausgleichsgesetzes auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht das Saarland.
(2)Von den Vorschriften des Zweiten Teils des Lastenausgleichsgesetzes in der geltenden Fassung und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gelten im Saarland nur: 1.die Vorschriften über die Behandlung der Vermögensabgabe und der Kreditgewinnabgabe im Konkurs (§§ 63 und 180 des Lastenausgleichsgesetzes),
2.die Vorschriften über den Zeitwert der Vermögensabgabe (§ 77 des Lastenausgleichsgesetzes, Elfte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 11. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 258),
3.die Vorschriften über die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben (§§ 207, 209, 211 und 212 des Lastenausgleichsgesetzes).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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