§ 61 – Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte

STRSAAREG · Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

(1)Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.
(2)Auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die §§ 17a bis 17c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Abschreibungen nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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