§ 64 – Steuerfreiheit von Familienzulagen

STRSAAREG · Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Nachzahlungen von Familienzulagen im Sinn des § 5 Ziff. 9 des Einkommensteuergesetzes (Saar) für vor dem Eingliederungstag liegende Zeiträume sowie Zahlungen von Familienzulagen zur Abwicklung der Kasse für Familienzulagen des Saarlandes sind steuerfrei.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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