§ 75 – Körperschaftsteuertarif für personenbezogene Kapitalgesellschaften für den Veranlagungszeitraum 1959/60

STRSAAREG · Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Bei Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind die in dieser Vorschrift und die in § 19 Abs. 2 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Einkommensstufen auf den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen, wobei der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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