§ 78 – Landwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften

STRSAAREG · Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Auf landwirtschaftliche Genossenschaften, die am Eingliederungstag im Saarland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, ist § 4 Abs. 1 Ziff. 4 des saarländischen Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 273) bis zum Veranlagungszeitraum 1961 anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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