§ 81 – Gewerbeverlust

STRSAAREG · Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

(1)Die Vorschrift des § 10a des Gewerbesteuergesetzes ist vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur Gewerbeverluste aus Erhebungszeiträumen berücksichtigt werden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen.
(2)Unter der in § 55 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzung können Steuerpflichtige, auf die die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland keine Anwendung finden, die noch nicht berücksichtigten Fehlbeträge aus Erhebungszeiträumen, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, innerhalb des durch § 10a des Gewerbesteuergesetzes gegebenen zeitlichen Rahmen insoweit berücksichtigen, als sie durch die Inanspruchnahme des Teils I des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen im Saarland (StMG) vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind. Für die Umrechnung der Fehlbeträge in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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