§ 82 – Steuerbefreiungen

STRSAAREG · Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

(1)Von der Gewerbesteuer sind befreit 1.die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
2.die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
3.die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.
(2)Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden 1.bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,
2.bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 82 STRSAAREG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 82 STRSAAREG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.