§ 84 – Umwandlung

STRSAAREG · Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

(1)Das Umwandlungs-Steuergesetz vom 11. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) gilt für Umwandlungen von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften, die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Sitz im Saarland haben, wenn die Umwandlung in der Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1961 beschlossen wird. Dabei ist § 4 Abs. 2 des Umwandlungs-Steuergesetzes für Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft (Alleingesellschafter, Hauptgesellschafter), die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Sitz, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des 21. Juni 1948 der Eingliederungstag tritt.
(2)Wird einer Umwandlung im Sinn des Absatzes 1 die auf den Eingliederungstag aufzustellende Eröffnungsbilanz der umgewandelten Kapitalgesellschaft zugrunde gelegt, so ist der durch die Umwandlung entstehende Gewinn mit Ausnahme des in § 5 Abs. 2 und 3 des Umwandlungs-Steuergesetzes bezeichneten Gewinns nur insoweit steuerpflichtig, als der zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in Deutsche Mark umgerechnete Wert, mit dem die Wirtschaftsgüter der umgewandelten Kapitalgesellschaft (bergrechtlichen Gewerkschaft) in der steuerlichen Franken-Schlußbilanz ausgewiesen sind, höher ist als der Wert, mit dem die Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft in einer nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland aufgestellten steuerlichen Eröffnungsbilanz angesetzt wurden oder, wenn die Anteile am Eingliederungstag nicht zu einem Betriebsvermögen gehörten, höchstens hätten angesetzt werden können. Satz 1 ist auf Gesellschafter (Gewerken) der umgewandelten Kapitalgesellschaft (bergrechtlichen Gewerkschaft), die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Sitz, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des Saarlandes haben, sinngemäß anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 84 STRSAAREG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 84 STRSAAREG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.