§ 5 – Aufnahmeverfahren

STVOLLZG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1)Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
(2)Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.
(3)Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 STVOLLZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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