Art. 6

SVVTRYUGVTRG · Gesetz zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung

(1)Hat ein Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin auf Grund der in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrags genannten Ansprüche und Anwartschaften bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags eine Leistung bindend festgestellt, so hat es dabei sein Bewenden. Die Leistung ist jedoch auf Antrag unter Berücksichtigung dieses Gesetzes mit Wirkung vom Inkrafttreten des Vertrags an neu festzustellen, falls der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags gestellt wird. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht nicht entgegen.
(2)Ist der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Vertrags eingetreten, jedoch vor diesem Zeitpunkt eine Leistung auf Grund der in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrags genannten Ansprüche und Anwartschaften von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin noch nicht bindend festgestellt worden, so beginnt die Leistung nach diesem Gesetz mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vertrag in Kraft getreten ist, falls der Antrag spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags gestellt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 6 SVVTRYUGVTRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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