Art. 9

SVVTRYUGVTRG · Gesetz zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung

Aufwendungen, die nicht nach Artikel 8 vom Bund getragen werden, sind von den verpflichteten Versicherungsträgern im Bundesgebiet und im Land Berlin zu tragen, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften vom Bund zu tragen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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