Art. 7

SVVTRYUGVTRG · Gesetz zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung

Die Aufwendungen, die den Versicherungsträgern im Bundesgebiet und im Land Berlin in Erfüllung der von ihnen nach Artikel 2 Buchstabe a des Vertrags übernommenen Verpflichtungen erwachsen, werden teils vom Bund (Artikel 8), teils von den Versicherungsträgern im Bundesgebiet und im Land Berlin (Artikel 9) getragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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