(Fundstelle des Originaltextes: BGBl.
I 2001, 2052 - 2056)
1Prüfung von Druckbehältern
1.1BemessungsgrundlageDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden.
Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.
1.1.1GrundgebührDie Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
bis 400 Liter 105,- DM,
über 400 Liter bis 2.000 Liter 142,- DM,
über 2.000 Liter bis 5.000 Liter 189,- DM,
über 5.000 Liter bis 10.000 Liter 225,- DM,
über 10.000 Liter 225,- DM
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter 21,- DM.
1.1.2 Zuschlag
1.1.2.1 Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprüfung, Abnahmeprüfung und äußeren Prüfung 76,- DM.
1.1.2.2 Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften beträgt je Krafteinleitungsstelle 86,- DM.
1.1.3 Prüfungsfaktor
1.1.3.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor für die Vorprüfung ohne die Prüfung des
Standsicherheitsnachweises 1,58,
für die Bauprüfung 1,15,
für die Druckprüfung 0,92,
für die Abnahmeprüfung 1,45,
für die Prüfung der Aufstellung 0,55.
Bei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben.
1.1.3.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,50,
für die Druckprüfung 1,15,
für die äußere Prüfung 0,95.
1.1.4 Höchstgebühr
1.1.4.1 Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 1.100,- DM.
1.1.4.2 Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 1.487,- DM.
1.1.4.3 Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung 503,- DM.
1.2Sonderregelungen
1.2.1Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer PrüfungenWerden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet:
1.2.1.1bei Prüfungen vor Inbetriebnahme
für die 2.
Prüfung 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 3. bis 10.
Prüfung 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 11. bis 20.
Prüfung 50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 21. und jede weitere Prüfung 25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1;
1.2.1.2 bei wiederkehrenden Prüfungen
für die 2.
Prüfung 85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1,
für die 3. und jede weitere Prüfung 75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1.
Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten Umfanges.
1.2.2Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungszuständen
1.2.2.1Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungszustand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist.
1.2.2.2Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt erfolgen.
Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
1.2.3Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13.000 Liter für verflüssigte BrenngaseAbweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,0,
für die wiederkehrende Druckprüfung 0,9.
2Prüfung von DruckgasbehälternFür die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln und Ausrüstungsteilen werden folgende Gebühren erhoben:
2.1Bauartzulassung
2.1.1Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr von 691,- DM erhoben.
2.1.2BaumusterFür die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das Baumuster bezogenen erstmaligen Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 2.2 und 4.1 erhoben.
2.2Erstmalige Prüfung
2.2.1Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei
Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern 168,- DM,
Fässern 246,- DM,
Flaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks 330,- DM,
Fahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr)
- für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase 566,- DM,
- für flüssige tiefkalte Druckgase 733,- DM.
Bei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet.
2.2.2Werkstoffprüfung
2.2.2.1Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden je Probesatz, bestehend aus 1 Zugprobe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben und 1 Faltprobe 40,- DM erhoben.
2.2.2.2Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichen Prüfung, z.B.
Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung, Bodenbruchversuch, oder eines zu wiederholenden Teiles nach Nummer 2.2.2.1 werden erhoben je 27,- DM.
2.2.3Berstversuch, Fallversuch und LastwechselversuchFür die nachstehenden Prüfungen werden erhoben
Berstversuch mit Wasser 46,- DM,
Berstversuch mit Wasser/Luft 225,- DM,
Fallversuch 35,- DM,
Beurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuchs 340,- DM.
2.2.4Technische Prüfung der Druckgasbehälter
2.2.4.1Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird insgesamt eine Gebühr nach dem Gesamtinhalt der geprüften Behälter erhoben.Für die-Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den vorgeprüften Zeichnungen,
-Bauprüfung und Wasserdruckprüfung,
-Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts
beträgt die Litergebühr
bis 1.000 Liter je Liter 0,115 DM,
ab 1.001 Liter bis 5.000 Liter je Liter 0,063 DM,
ab 5.001 Liter je Liter 0,037 DM.
Die Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 189,- DM zuzüglich 1,20 DM je Behälter.
2.2.4.2Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.
2.2.4.3Gebührenermittlung in besonderen FällenDie Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden Sachverständigen getrennt berechnet.
Die Ermittlung der Gebühr erfolgt bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem.
2.2.5Prüfung der BetriebsfertigkeitFür die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
2.2.5.1 Flaschenbündel, Treibgastanks 97,- DM,
2.2.5.2 Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr) für alle Druckgase 288,- DM.
2.2.5.3Acetylen-FlaschenFür die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
2.3Wiederkehrende und angeordnete Prüfungen
2.3.1Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird das 1,35fache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben.
Die Mindestgebühr beträgt 189,- DM zuzüglich 1,36 DM je Behälter.
Sind Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt der Zuschlag 2,- DM je Flasche.
2.3.2Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben.
2.3.3Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen wird das 1,0fache der Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
3Prüfung von Füllanlagen
3.1BemessungsgrundlageBemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer 3.1.1 und Zuschläge nach Nummer 3.1.2.
3.1.1Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 372,- DM.
3.1.2Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
für den ersten Füllstand 314,- DM,
für den zweiten Füllstand 157,- DM,
für den dritten und jeden weiteren Füllstand 89,- DM.
3.1.3Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Gebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben.
3.2Prüfung der Antragsunterlagen je ErlaubnisantragFür die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1,15fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.3Prüfung der Anlage vor InbetriebnahmeFür die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,25fache einer Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.4Wiederkehrende und angeordnete PrüfungFür die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das 0,88fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben.
3.5Prüfung nach wesentlichen ÄnderungenFür die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach Nummer 3.2 und Nummer 3.3 erhoben.
4Sonstiges
4.1Sonstige PrüfungenFür Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet.
Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges (z.B. auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden.
Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
4.2Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
4.2.1Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 berechnet werden.
4.2.2Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.2.3Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Druckbehälterverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4.1 erhoben werden.
4.3GebührenermäßigungWerden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
4.4Terminzuschläge und Reisezeiten
4.4.1Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden.
Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
4.4.2Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
4.4.3Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
4.4.4Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2 und 4.4.3 zu berechnen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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