Anhang IV – Gebühren für die Prüfung von Acetylenanlagen

T_PRKOSTO1992GEBVANPV · Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2060
Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben: 1Erstmalige PrüfungFür die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelassenen Acetylenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
2Wiederkehrende PrüfungenFür die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
3Angeordnete PrüfungFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
4Sonstige PrüfungenFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
5Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
5.2Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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