Anhang III – Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen

T_PRKOSTO1992GEBVANPV · Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl.
I 2001, 2057 - 2059
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben: 1Aufzugsanlagen
1.1Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 - zu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer 1.4.
Bei der Prüfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.
1.2
Grundgebühr
Art der Aufzugsanlagen
Grundgebühr G in DM
Gruppe I:
210,-
a)
Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug
b)
Personen-Umlaufaufzug
c)
Mühlenaufzug
d)
Bauaufzug mit Personenbeförderung
e)
Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)
f)
Behindertenaufzug
Gruppe II:
162,-
a)
Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b)
Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c)
Lagerhausaufzug
d)
Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung
e)
Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
Gruppe III:
105,-
a)
Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b)
Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c)
Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung
d)
Ablassvorrichtung
e)
Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
f)
Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung
Gruppe IV:
230,-
Fassadenaufzug
Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II, und die noch als Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III.
1.3
Prüfungsfaktoren
Art der Prüfung
Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe
I
II
III
IV
Abnahmeprüfung
Prüfung der Anzeigeunterlagen
1.3.1
für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage
1,20
1,20
1,20
1,20
1.3.2
für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes
0,60
0,60
0,60
0,60
Prüfung der Aufzugsanlage
1.3.3
für die erste Aufzugsanlage
1,55
1,55
1,55
1,55
1.3.4
für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist
1,40
1,40
1,40
1,40
1.3.5
Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung
1,30
Wiederkehrende Prüfungen Hauptprüfung
1.3.6
für die erste Aufzugsanlage
1,00
1,00
1,00
1,00
1.3.7
für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist
0,90
0,90
0,90
0,90
1.3.8
Zwischenprüfung
0,50
0,50
0,75
0,90
1.4
Zuschläge
1.4.1
Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle
21,- DM.
1.4.2
Bei mehr als 25m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25m
42,- DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden.
1.4.3
Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg
21,- DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.
1.4.4
Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg
20,- DM.
1.4.5
Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag
79,- DM.
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.
1.4.6
Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw.
Fahrkorbzugang
21,- DM.
1.4.7
Bei Aufzügen
- mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür oder
- mit Rampenfahrt oder
- mit Umgehungsschaltung oder
- mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung
beträgt der Zuschlag
40,- DM.
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
1.4.8
Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag
79,- DM.
1.4.9
Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m
38,- DM.
1.4.10
Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag
40,- DM.
1.4.11
Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug
nach Zeitaufwand.
1.5Prüfung der statischen BerechnungFür die Prüfung der statischen Berechnung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzügen wird - unabhängig von der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 - die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet.
Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
1.6Angeordnete PrüfungFür eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.
2Aufzugswärterprüfung
2.1
Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben
52,- DM.
2.2Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften Aufzugswärter werden 90 v.H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3Sonstige PrüfungenFür Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet.
Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden.
Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM.
4Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
4.1Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach Nummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.
4.2Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.3Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Aufzugsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden.
5Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden.
Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben.
5.2.1Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.2.2Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.2.3Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 zu berechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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