§ 3 – Zulassungsvoraussetzungen

TAUCHPRV_2000 · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

(1)Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1.eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine wenigstens vierjährige Berufspraxisund
2.danach eine mindestens zweijährige betriebliche Praxis in einem Tauchunternehmenund
3.die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang gemäß § 4und
4.den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft oder vergleichbare Leistungen nachweist.
Die betriebliche Praxis gemäß Nummer 2 muss der beruflichen Fortbildung zum "Geprüften Taucher"/zur "Geprüften Taucherin" dienlich sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 haben.
(2)Außerdem ist durch eine gültige Bescheinigung nachzuweisen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Durchführung von Taucherarbeiten bestehen.
(3)Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 TAUCHPRV_2000 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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