§ 5 – Gliederung der Prüfung

TAUCHPRV_2000 · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

(1)Die Prüfung gliedert sich in 1.einen fachtheoretischen Teil und
2.einen fachpraktischen Teil.
(2)Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 TAUCHPRV_2000 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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