§ 7 – Fachpraktischer Teil

TAUCHPRV_2000 · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

(1)Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen: 1.Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,
2.Durchführung von Taucherarbeiten.
(2)Im Handlungsbereich "Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" können geprüft werden: 1.Bedienen und Warten von autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten,
2.Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.
(3)Im Handlungsbereich "Durchführung von Taucherarbeiten" können geprüft werden: 1.Schweißen und Schneiden,
2.Betonieren und Schalungsarbeiten,
3.Spülarbeiten,
4.Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen,
5.Hebearbeiten,
6.Montieren,
7.Suchen,
8.Abdichten,
9.Konservieren und Reinigen.
(4)Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je zu prüfende Person nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 TAUCHPRV_2000 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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