§ 10 – Mündlicher Teil der Prüfung

TFPV · Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(1)Die Prüfungsorganisation bestimmt für den mündlichen Teil der Prüfung zwei Prüfer, davon einen als Vorsitzenden.
(2)Im mündlichen Teil der Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden.
(3)Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern und darf jeweils 30 Minuten nicht überschreiten.
(4)Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen Behörde sowie weitere Mitglieder der Prüfungsorganisation können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Prüfer anwesend sein.
(5)Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge nach Maßgabe des § 15. Ist der mündliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft“ oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären.
(6)Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. Er übermittelt die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 TFPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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