§ 11 – Ausweispflicht und Belehrung

TFPV · Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(1)Der Prüfling muss sich auf Verlangen der Prüfer oder der Aufsichtsperson über seine Person ausweisen.
(2)Die Aufsichtsperson oder der Vorsitzende hat den Prüfling jeweils vor Beginn des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung über Folgendes zu belehren: 1.die zur Verfügung stehende Zeit,
2.die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie
3.die Folgen von Täuschungen und Ordnungsverstößen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 TFPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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