§ 12 – Täuschungen und Ordnungsverstöße

TFPV · Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(1)Wer täuscht, eine Täuschung versucht oder den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung stört, kann von der Aufsichtsperson oder vom Vorsitzenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2)Wird ein Prüfling nach Absatz 1 von dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. Der Prüfling darf den nach Satz 1 nicht bestandenen Prüfungsteil frühestens sechs Monate nach dem Ausschluss wiederholen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 TFPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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