§ 1

TIERSCHG · Tierschutzgesetz

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 11.11.2021 – 3 C 17/20ECLI:DE:BVerwG:2021:111121U3C17.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 11.11.2021 – 3 C 16/20ECLI:DE:BVerwG:2021:111121U3C16.20.0

    1. Eine Befriedung von Grundflächen nach § 6a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht. 2. Ethische Gründe im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Die Gründe müssen nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen. 3. Um glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er objektive Umstände nachweist, die das Vorhandensein derartiger Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen.

  • BVerwG, Beschl. v. 15.04.2021 – 3 B 9/20ECLI:DE:BVerwG:2021:150421B3B9.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 27.02.2020 – 3 C 11/18ECLI:DE:BVerwG:2020:270220U3C11.18.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.06.2019 – 3 C 29/16ECLI:DE:BVerwG:2019:130619U3C29.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.06.2019 – 3 C 28/16ECLI:DE:BVerwG:2019:130619U3C28.16.0

    Im Lichte des Staatsziels Tierschutz ist das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen für sich genommen kein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien. Ist jedoch absehbar, dass in Kürze Alternativen zum Töten der Küken zur Verfügung stehen, die den Brutbetrieb deutlich weniger belasten als die Aufzucht der Tiere, beruht eine Fortsetzung der bisherigen Praxis für eine Übergangszeit noch auf einem vernünftigen Grund im Sinne dieser Regelung.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.12.2016 – 3 B 39/16, 3 B 39/16 (3 C 29/16)ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B3B39.16.0
  • BVerwG, Beschl. v. 20.12.2016 – 3 B 38/16, 3 B 38/16 (3 C 28/16)ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B3B38.16.0

    Ist ein Urteil mehrfach begründet, kann die Revision auch dann zuzulassen sein, wenn ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich einer Begründung vorliegt, diese jedoch eine Rechtskraftwirkung entfaltet, die über jene der anderen Begründungen hinausgeht und damit den Rechtsmittelführer beschwert.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 08.12.2015 – 1 BvR 1864/14ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151208.1bvr186414
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.09.2015 – 3 B 124/15

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