§ 1 – Zweck der Verordnung

TIERSEUCHMELDV · Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren

Diese Verordnung bezweckt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. Sie dient ferner der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG und der Durchführung 1.der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,
2.der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003,
3.der Verordnung (EU) 2016/429 sowie
4.der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 TIERSEUCHMELDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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