§ 2 – Begriffsbestimmungen

TIERSEUCHMELDV · Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren

(1)Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen 1.der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
2.der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen und
3.der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Satz 2 nichts anderes geregelt ist.
Unternehmer im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.
(2)Arten und Artengruppen der Huftiere im Sinne dieser Verordnung sind Huftierarten im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 TIERSEUCHMELDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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